Anleinpflicht im Gemeindegebiet

Anleinpflicht im Gemeindegebiet

Die Leinenpflicht gehört - neben der Beseitigung des Hundekots - zu den wichtigsten Vorschriften, wenn man mit seinem Vierbeiner in der Öffentlichkeit unterwegs ist.

Die Anleinpflicht verpflichtet Hundehalter, ihre Spürnase außerhalb des eigenen Grundstücks an bestimmten Orten an einer reißfesten Leine zu führen. Die Leinenpflicht dient der präventiven Gefahrenabwehr für Menschen und andere Tiere. Das Anleinen soll gewährleisten, dass der Halter jederzeit die Kontrolle über den Hund hat, damit er nicht wegläuft und dabei Dritte potenziell gefährdet.

Nach § 5 Abs. 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Wachtendonk sind Hunde auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, sowie in den öffentlichen Bereichen

· Erlebnispfad Kulturlandschaft Wachtendonk – Süd,
· Erlebnispfad Kulturlandschaft Wachtendonk – Nord,
· Gelände der Burgruine und
· im Bereich westlich der L 39 und südlich der L 140
an der Leine zu führen.

Ebenfalls hat ein Hundehalter sein Tier anzuleinen in Gegenwart von Personen, die Angst vor Hunden zeigen. Zusätzlich hat ein Hundehalter sein Tier anzuleinen, wenn er dazu aufgefordert wird. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landeshundegesetzes NRW zur Anleinpflicht.

Darüber hinaus gilt § 5 Abs. 2 der örtlichen Verordnung. Dieser besagt, wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen mit Tieren, insbesondere Pferden und Hunden, unterwegs ist, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen.

Verstöße bei beiden Vorschriften können empfindliche Ordnungsgelder nach sich ziehen.

Wo genau die Anleinpflicht im Gemeindegebiet gilt, finden Sie hier.

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