Urkunden

Urkunden

Das Standesamt ist hauptsächlich für die Beurkundung von Geburten, Eheschließungen, Lebenspartnerschaften, Sterbefällen oder sonstigen personenstandsrechtlichen Beurkundungen zuständig. 


Welche Urkunden können ausgestellt werden?

Im Standesamt können aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Ausdrucke, Urkunden sowie diverse Bescheinigungen ausgestellt werden. Bitte beachten Sie, dass nur Urkunden aus den Registern ausgestellt werden können, welche beim Standesamt geführt werden.

Hinweis: Die Geburtsurkunden erhalten Sie bei dem Standesamt, in dessen Bezirk Sie geboren sind. Sterbeurkunden erhalten Sie bei dem Standesamt, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist. Das Eheregister wird bei dem Standesamt geführt, in dessen Bezirk die Ehegatten geheiratet haben.


Wer ist berechtigt, Urkunden anzufordern?

Urkunden können von den Personen beantragt werden, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen.

Andere Personen können Personenstandsurkunden nur dann beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird.

Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.


Gebühren

10 Euro für eine Urkunde

Kontakt

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